Rauchmelder-Pflicht Schleswig-Holstein

Alles, was Sie zur Rauchmelder-Pflicht in Schleswig-Holstein wissen sollten, finden Sie auf dieser Seite.

Fristen zur Umsetzung der Rauchmelder-Pflicht

Welche Fristen gelten für die jeweiligen Objekte in Schleswig-Holstein?

Wenn Sie in SH Immobilien besitzen oder selbst in dem Bundesland leben, gilt: In Neu- und Umbauten sind Rauchmelder bereits seit dem 01.04.2005 verpflichtend. Für Bestandsbauten galt jedoch noch eine Übergangsfrist bis zum Jahresende 2010. Nach diesem Datum ist die Rauchmelder-Pflicht in Schleswig-Holstein vollumfänglich in Kraft getreten.

Wo müssen die Rauchmelder angebracht werden?

Wie auch in den meisten anderen deutschen Bundesländern müssen in Schleswig-Holstein die folgenden Räume mit Rauchmeldern ausgestattet sein:

  • alle Schlafräumen und Kinderzimmern
  • alle Fluren, die als Fluchtwege dienen

Zudem müssen die Geräte so angebracht sein, dass eine Rauchentwicklung frühzeitig von den Personen in der Wohnung erkannt werden kann.

Rauchmelder-Pflicht Wartung und Montage

Zuständigkeit für Montage und Wartung des Rauchmelders

Leben Sie in Schleswig-Holstein oder halten Sie hier Immobilien? Dann gelten für Sie die nachfolgenden Regelungen über die Zuständigkeiten für die Anbringung und Wartung der Rauchmeldern.

Die Montage des Rauchmelders obliegt dem Eigentümer. Hierbei ist nicht relevant, ob es sich um selbstgenutzten oder vermieteten Wohnraum handelt. Der Eigentümer kann zudem auch die Wartung übernehmen, jedoch ist in erster Linie der Mieter bzw. Bewohner der Mietwohnung selbst für die Betriebsbereitschaft der Geräte (v.a. auch Prüfung der Batterie) zuständig.

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Weitere Infos zur Rauchmelder-Pflicht in Schleswig-Holstein

Weitere Informationen für Ihr Bundesland finden Sie beispielsweise in der Landesbauordnung Schleswig-Holstein. Unter § 49, Abs. 4 BauO S-H finden Sie die entsprechenden Hinweise für Rauchmelder.


Hier finden Sie entsprechende Regelungen für andere Bundesländer:

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